Neue Infektionsschutzgesetz-Meldepflicht-Anpassungsverordnung

Am 18.März 2016 wurde vom Bundesgesundheitsministerium eine neue „Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage “ (Infektionsschutzgesetz-Meldepflicht-Anpassungsverordnung – IfSGMeldAnpV) erlassen. Inkrafttreten wird diese zum 01. Mai 2016. Dadurch wird gleichzeitig die Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung vom 11. Mai 2007 und die Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung vom 26. Mai 2009 außer Kraft gesetzt.

In §1 der Verordnung gibt es Neuerungen in Bezug auf die Meldepflicht namentlich zu meldender Erkrankungen. So muss in Zukunft der Verdacht auf eine Erkrankung sowie die Erkrankung an zoonotischer, d.h. vom Tier auf den Menschen übertragender, Influenza gemeldet werden, wenn der Krankheitsverdacht sowohl durch das klinische Bild, als auch den epidemiologischen Zusammenhang begründet sind. Außerdem wurde die Meldepflicht auf Clostridium difficile Erkrankungen ausgedehnt, wenn diese schwere klinische Verläufe zeigen. Dabei wurde in der Verordnung klar definiert, wann es sich um schwere Verläufe der Infektion handelt.

In §2 der Meldepflicht-Anpassungsverordnung wird die Meldepflicht namentlich zu meldender Erregernachweise ausgeweitet. In Absatz 1 wird dort die Meldepflicht nach §7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf den direkten oder indirekten Nachweis des Chikungunya-Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus, Zika-Virus und sonstiger Arboviren ausgedehnt, sofern von einer akuten Infektion ausgegangen werden kann. In Absatz 2 werden nun multiresistente Keime erfasst, deren direkte Nachweise durch die neue Verordnung meldepflichtig werden. Methicillin resistente Staphylokokken (MRSA) sind demnach dann den Behörden zu melden, wenn sie im Blut oder Liquor nachgewiesen werden. Außerdem müssen die Infektion oder die Kolonisation von Enterobacteriaceae mit Carbapenem Unempfindlichkeit mitgeteilt werden. Wird bei diesen Erregern eine Carbapenemase-Determinante nachgewiesen führt dies auch zur Meldepflicht. Ausnahmen hierbei bilden isolierte Nichtempfindlichkeiten gegenüber Imipenem bei Proteus spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens. Gramnegative Stäbchenbakterien der Gattung Acinetobacter sind ab dem 01. Mai 2016 ebenfalls meldepflichtig, wenn sie eine Nichtempfindlichkeit gegenüber Carbapenemen aufweisen oder eine Cabapenemase-Determinante nachgewiesen wurde.

Wie ist diese Modifikation der Meldepflicht nun zu bewerten? Mit dem Erlassen der Verordnung stellt sich das Bundesgesundheitsministerium  im wesentlichen den immer größer werdenden Herausforderungen durch das Auftreten von neuen Multiresistenzen bei einer Reihe von Erregern. Außerdem wird der reellen Gefahr einer Epidemie durch einen Stamm der zoonotischen Influenza Rechnung getragen. Die Bundesärztekammer beispielsweise begrüßt ausdrücklich die Ausdehnung der Meldepflicht auf die zoonotische Influenza, da damit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird, das diese Art der Influenza-Viren auch pandemisches Potential tragen. Begrüßt werden grundsätzlich auch alle weiteren Punkte. Jedoch muss die IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung auch kritisch betrachtet werden. So beklagt die Bundesärztekammer, dass die Novellierung zu einer „erheblichen Ausweitung der Pflichtaufgaben insbesondere für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGP) und die meldenden Einrichtungen sowie die Labore“ führt. Zu bewältigen ist dieser Aufwand laut Bundesärztekammer nicht ohne Kompensation, bspw. durch personelle Aufstockung der Gesundheitsämter. In diesem Zusammenhang steht natürlich auch die Frage nach ausreichender Finanzierung der Tätigkeiten der meldenden Einrichtungen und Labore im Raum. Die Bundesärztekammer forderte deshalb in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung schon im Februar 2016, dass die notwendigen Mittel zur Umsetzung der Regelungen zur Verfügung gestellt werden. In einem weiteren Punkt wird kritisiert, dass es keine Schutzregelungen für chronisch bzw. rezidivierend Clostridium-difficile Infizierte gibt. Es wird befürchtet, dass Kliniken von einer Behandlung dieser Patientengruppe aufgrund der Vermeidung damit einhergehender Kosten Abstand nehmen und die Patienten weiterverwiesen werden. Hier forderte die Bundesärztekammer Anfang diesen Jahres schon Handlungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren.

Zusammenfassung (Quelle RKI):

Am 01.05.2016 tritt die IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung in Kraft. Die Verordnung ergänzt die gemäß §§ 6 und 7 IfSG bestehenden Meldepflichten für Ärzte und Labore bzw. führt bereits bestehende Meldepflichten aus anderen Verordnungen zusammen.

Folgende Meldepflichten sind enthalten:

Meldepflichten für Ärzte

  • der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an zoonotischer Influenza;
  • die Erkrankung sowie der Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf.

Meldepflichten für Labore

  • der direkte oder indirekte Nachweis von Chikungunyavirus, Denguevirus, West-Nil-Virus, Zikavirus und sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist;
  • die direkten Nachweise folgender Krankheitserreger:
    • Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA); Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liquor,
    • Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteusspp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation,
    • Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation.

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