Schulungsintervalle nach §§ 42, 43 IfSG beim Umgang mit Lebensmitteln

Die letzte Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat zu häufigen Rückfragen geführt. Der letzte Schulungsnachweis nach § 43 (4) IfSG sollte nunmehr nicht älter als 2 Jahre sein; bisher wurden jährlich Schulungen durchgeführt. Jedoch empfehlen viele Hygienebeauftragte weiterhin die jährliche Einweisung nach § 43 (4) IfSG, auch wenn der Gesetzgeber die Intervalle ausgedehnt hat.

 

Schulung

Schulungsinhalt sind vor allem die verschiedenen Ansprüche an das Tätigkeitsverbot für alle Mitarbeiter/ -innen, die mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Kontakt kommen. Dieses kann innerhalb von 5 Minuten vermittelt werden. Weitere Schulungen, wie z.B. die regelmäßige Einweisung in das HACCP-Konzept oder die jährlichen Sicherheitseinweisungen, nehmen jedoch weitaus mehr Zeit in Anspruch. Es macht daher Sinn, alle Pflichtschulungen zur Hygiene innerhalb eines jährlichen Termins abzuhandeln, um dann auch die Pflichteinweisung nach dem Infektionsschutzgesetz anzuhängen.

Die Änderung des Gesetzestextes sollte nicht als Aufforderung zu weniger durchgeführten Schulungen verstanden werden, vielmehr erhöht es die Flexibilität des Lebensmittelunternehmens.

„(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.“

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