Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – Infektionskrankheiten besser epidemiologisch erfassen

Das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten ist am 25.07.2017 in Kraft getreten. Das seit 2001 geltende Infektionsschutzgesetz wird dadurch seiner umfangreichsten Änderung unterzogen. Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist die Modernisierung des bestehenden Meldesystems- die Überwachung und Meldung von Erkrankungen soll vereinfacht und gebündelt werden.

Was fordert das neue Gesetz?

Das Robert Koch-Institut (RKI) wird zunächst einmal damit beauftragt, ein elektronisches Melde- und Informationssystem mit dem Namen DEMIS (Deutsches Elektronisches Meldesystem für den Infektionsschutz) zu errichten. Dabei handelt es sich im Grunde genommen um eine Weiterentwicklung des bereits bestehenden Meldesystems gemäß Infektionsschutzgesetz. Jedoch wird dieses durch DEMIS nicht nur weiterentwickelt, sondern ein wesentliches Ziel diesbezüglich ist, dass in Zukunft eine durchgängig elektronische Informationsverarbeitung gewährleistet werden soll. Dabei beginnt die Informationsverarbeitung dann bei den Meldenden (Ärzte, Labore, Gemeinschaftseinrichtungen etc.) und mündet im DEMIS.  Auf die gebündelten Informationen des Meldesystems haben schließlich Gesundheitsämter, Landesbehörden oder auch das RKI Zugriff. Letztendlich soll dadurch dann der Aufwand für Meldende und die zuständigen Behörden reduziert werden und  Informationen zu Ausbruchsgeschehen und auftretenden Infektionskrankheiten schneller bei den Gesundheitsämtern, den zuständigen Landesbehörden und dem RKI vorliegen. Die Zusammenarbeit und der Datenaustausch zwischen allen Beteiligten soll ebenfalls verbessert und unterstützt werden. Ausbrüche von Infektionskrankheiten können dadurch effektiver und besser bearbeitet werden.

Nebenbei werden in diesem Gesetz auch noch die Meldepflichten hinsichtlich der Häufungen von Krankenhausinfektionen erweitert.

So müssen nun auch die Infektion an Hepatitis B, C und D unabhängig von klinischen Bild (symptomatisch / asymptomatisch) und Stadium (akut / chronisch) gemeldet werden. Außerdem werden die Meldepflichten für den Nachweis von Corynebacterium diphtheriae (Toxin bildend) und von Yersinia enterocolitica (darmpathogen) auf die Nachweise anderer Spezies von Toxin bildenden Corynebakterien und darmpathogenen Yersinien ausgedehnt. Ebenfalls sind jetzt auch Norovirus Nachweise unabhängig vom Untersuchungsmaterial nachweispflichtig, sofern sie auf eine akute Infektion hinweisen. Eine Skabies-Meldepflicht für Erkrankung und Verdacht auf diese durch Milben übertragenen Krankheit, wird in der Neuerung des Gesetzes auch von Pflegeeinrichtungen für ältere, behinderte und pflegebedürftige Menschen sowie von Obdachlosenunterkünften, Asylunterkünften und sonstigen Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten bindend gefordert.

In der Neuerung des IfSG wird nun auch eine Ausweitung der Angaben bei Meldung bestimmter Infektionskrankheiten geregelt, damit eine bessere epidemiologische Erfassung der zugrunde liegenden Krankheiten möglich wird. Sie betrifft u.a. den Impfstatus, Angaben zu intensivmedizinischen Behandlungen und Angaben zum Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und Jahr der Einreise beim Vorliegen von Tuberkulose sowie Hepatitis B und C.  

Quellen:

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2017/Ausgaben/31_17.pdf?__blob=publicationFile

http://www.friedrichs-hygiene.de/