Wissen kompakt: Infektionsschutzgesetz §§ 42/43

Aufgrund unserer Erfahrung im medizinisch, pflegerischen Bereich oder auch beim Umgang mit Lebensmitteln wird immer wieder deutlich, dass ein Teil des Personals mit Begrifflichkeiten aus dem Bereich der Hygiene nicht eindeutig und sauber umgeht. Mit unserem Hygieneblog möchten wir einen Beitrag dazu leisten, diesen Umstand zu verbessern und werden deshalb beginnen Begriffe leicht und verständlich zu erklären und voneinander abzugrenzen.

Infektionsschutzgesetz §§ 42/43

Die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Lebensmittelbereich ist eine der Grundlagen für eine hygienisch einwandfreie Handhabung bzw. Herstellung von Lebensmitteln. In der Praxis gibt es häufig Klärungsbedarf, welcher Personenkreis im Infektionsschutzgesetz geschult werden muss. Das betrifft weniger reine Lebensmittelhersteller, als vielmehr Bereiche und Einrichtungen, in denen die Herstellung von Lebensmitteln nicht die Haupttätigkeit des Personals ist. Dazu zählen z.B. Altenpflegeeinrichtungen. Hier stellt sich häufig die Frage ob Mitarbeiter eine Erstschulung in den Paragraphen 42/43 des IfSG benötigen, ob nachgeschult werden muss und wenn ja wie häufig wird nachgeschult. Um hier, gerade für oben genannte Berufsgruppen, Klarheit zu schaffen möchten wir im Folgenden auf die Anforderungen des IfSG an Mitarbeiter im Lebensmittelbereich eingehen.

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Law_of_Germany?uselang=de#mediaviewer/File:Sch%C3%B6nfelder.JPG

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Oberstes Ziel des IfSG ist die Bevölkerung vor der Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu schützen. Neben einer Reihe von Paragraphen zur Meldepflicht bestimmter Krankheiten bis hin zu Festlegungen wann bspw. behördlich entseucht wird enthält dieses Gesetzeswerk auch Bestimmungen zu gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln. Schriftlich niedergelegt finden sich diese in den §§42- 43 des IfSG. Beide Paragraphen wenden sich an Mitarbeiter, die Lebensmitteln herstellen, behandeln, Inverkehrbringen und verteilen. Auch Mitarbeiter die lediglich mit Bedarfsgegenständen wie Tellern, Tassen, Gläsern und Besteck in Berührung kommen unterliegen diesen beiden Paragraphen. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter in einem reinen Lebensmittelbetrieb arbeitet. So unterliegen bspw. Personen, welche in einem Altenpflegeheim arbeiten und dort Nahrungsmittel in den Wohnbereichsküchen an die Bewohner ausgeben, bzw. Speisen den Bewohnern anreichen, ebenfalls diesen Paragraphen.

Laut IfSG sind Personen von Tätigkeiten mit Lebensmitteln ausgeschlossen, bei denen Symptome von oder eine Erkrankung an Typhus abdominalis, Paratyphus, Shigellenruhr, Cholera, Hepatitis A oder E oder sonstigen infektiösen Gastroenteridien (ansteckende Darmerkrankungen) vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Tätigkeitsverbote auf ansteckenden Darmerkrankungen beziehen. Darmerkrankungen nicht infektiöser Genese werden hier nicht berücksichtigt. Außerdem ist Personal mit ansteckenden Hauterkrankungen oder infizierten Wunden bei denen Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen werden können sowie Ausscheider von Salmonellen, Shigellen, Choleravibrionen und EHEC-Bakterien von der Arbeit mit Lebensmitteln auszuschließen.

Weiterhin besteht eine Meldepflicht dem Vorgesetzen oder dem Arbeitgeber, wenn Personal im Lebensmittelbereich an Symptomen o.g. Krankheiten leidet. Dazu zählen Bauschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Gelbfärbung der Augen, Abgeschlagenheit, Fieber, Hautausschläge und infizierte Wunden. In diesem Fall müssen die Mitarbeiter zum Haus- oder Betriebsarzt gehen und diesen darüber informieren, dass sie beruflich mit Lebensmitteln umgehen. Der Arbeitgeber darf der (potentiell) erkrankten Person dann keine Arbeiten übertragen, bei der diese mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommt. Über die Diagnose, die Behandlung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit entscheidet der Arzt.

Mitarbeitern im Lebensmittelbereich muss bewusst sein, dass sie einer Eigenverantwortung und einer Mitwirkungspflicht unterliegen. D.h. treten o.g. Symptome auf, ist der Mitarbeiter eigens dafür verantwortlich diese ernst zu nehmen und zum Arzt zu gehen und dieses dem Arbeitgeber zu melden. Da es sich beim IfSG um ein Gesetz handelt macht man sich strafbar, wenn o.g. Symptome nicht gemeldet werden und trotzdem weitergearbeitet wird. Es droht in diesem Fall dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber strafrechtliche Verfolgung. Dieses kann die Schließung des Betriebes, Geldbußen bis 25000€ und eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge haben.

Wann muss Personal aus Lebensmittelbetrieben nun im IfSG §§42/43 geschult werden? Es ist festgelegt, dass jeder der eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnimmt an einer Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder bei einem durch das Gesundheitsamt ermächtigtem Arzt vor Aufnahme seiner Tätigkeit teilnehmen muss. Dort wird eine Bescheinigung über die Erstbelehrung ausgestellt und man erklärt durch seine Unterschrift, dass man über alle Verpflichtungen aufgeklärt ist und einem derzeit keine Hinderungsgründe für die Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich bekannt sind. Wird trotz Wissens über Hinderungsgründe, wie o.g. Krankheiten, eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen macht man sich strafbar. Eine Folgebelehrung durch den Arbeitgeber ist nach der Erstbelehrung alle zwei Jahre verpflichtend.

Denken Sie immer daran: Das Arbeiten in Lebensmittelbetrieben mit einer Erkrankung, die dem IfSG §§42/43 unterliegt ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann zu einer ernsthaften Schädigung der Verbraucher und zu strafrechtlicher Verfolgung führen.